Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 60 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Ober- richter Schmid Gerichtsschreiberin i.V. Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. Januar 2020 (BJS 19 21377) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin oder Beschuldigte) wegen Betrugs z.N. der C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin). Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 beantragte Rechtsan- walt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten, ihn als amtlichen Ver- teidiger in erwähnter Strafsache einzusetzen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidi- gers ab. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2020 Beschwer- de. Die Verfahrensleitung gab der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Februar 2020 Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig hat die Verfahrensleitung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen. Als amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt B.________ bestellt. Mit Schreiben vom 10. März 2020 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Replik der Beschwer- deführerin datiert vom 31. März 2020; sie hält an ihrem Rechtsbegehren fest. Rechtsanwalt B.________ reichte am 30. April 2020 eine Kostennote ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung (StPO; SR 312); Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass auch dann ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung bestehen könne, wenn die im Gesetz (Art. 132 Abs. 3 StPO) genannte Sanktionshöhe nicht überschritten sei. Vielmehr könne eine amtliche Verteidigung auch bei geringeren Sanktionen geboten sein. Da der Beschwerdeführerin die Tatbestände des Betrugs und des Sozialhilfebe- trugs vorgeworfen würden, welche beide unter Art. 66a des Schweizerischen Straf- gesetzes (StGB; SR 311) fallen würden und somit von der obligatorischen Landes- verweisung erfasst seien, sei eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt. Es handle sich mithin um keinen Bagatellfall. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft von Anfang an erwogen habe, keine Landesverweisung zu be- antragen. Die Staatsanwaltschaft sei an diese Erwägung nicht gebunden und habe schlussendlich nicht über die Landesverweisung zu entscheiden, da diesbezüglich eine gerichtliche Kompetenz bestehe. Weiter macht die Beschwerdeführerin gel- tend, dass die Tatbestände des Betrugs und Sozialversicherungsbetrugs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen beinhalten würden, denen 2 sie als juristische Laiin nicht gewachsen sei. Hinzu komme, dass sie einen Gross- teil des Gesamtdeliktsbetrags bestreite und die Beweisführung schwierig sei. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass der Tatbestand des Betrugs zwar zu den Katalogtaten der obligatorischen Landesverweisung zähle (Art. 66a StGB), jedoch von der Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen werden könne, wenn sie zu einem schweren persönlichen Härtefall führen und die öffentlichen In- teressen die privaten Interessen nicht überwiegen würden (Art. 66 Abs. 2 StGB). Die Einschätzung, ob die Landesverweisung zu einem persönlichen Härtefall führen würde, habe zu Beginn des Verfahrens zu erfolgen und entscheide insbe- sondere darüber, ob der beschuldigten Person eine notwendige Verteidigung bei- zuordnen sei (Art. 130 Bst. b StPO). In Anwendung der Empfehlungen des Vor- standes der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz betreffend die Ausschaf- fung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer (verabschiedet am 24. November 2016; nachfolgend: SSK-Empfehlungen) sei die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin keine Landesverweisung drohe und da- her kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege. Es handle sich mit Blick auf den Gesamtdeliktsbetrag um einen Bagatellfall. Weiter macht die Staatsanwalt- schaft geltend, dass keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten gegeben seien, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre und die unter Berück- sichtigung der geringen drohenden Strafe eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würden. Das Dossier sei von geringem Umfang, der massgebliche Sachverhalt übersichtlich und lebensnah. Die Beschwerdeführerin sei deutscher Muttersprache und unter Berücksichtigung ihrer Herkunft und Bildung in der Lage, sich im Verfah- ren zurecht zu finden und sich mit den aufgeworfenen Fragen auseinanderzuset- zen. Gegen das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten spreche auch, dass das Regierungsstatthalteramt Seeland im Zusammenhang mit einer Prüfung der unent- geltlichen Rechtspflege besondere Schwierigkeiten verneint habe (Entscheid vom 25. Februar 2019, S. 8). 3.3 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass hinsichtlich des Landesverwei- ses bloss Art. 66a StGB rechtsverbindlich sei. Die von der Staatanwaltschaft an- gewendeten SSK-Empfehlungen seien bloss «Empfehlungen». Letztlich habe das Sachgericht über die Landesverweisung zu entscheiden. Zudem bestreite die Be- schwerdeführerin die Tatbestandsmässigkeit ihres Verhaltens über weite Teile. Damit seien beweistechnische Schwierigkeiten verbunden. Am Vorliegen der recht- lichen Schwierigkeiten ändere auch die Tatsache nichts, dass das Regierungs- statthalteramt Seeland am 25. Februar 2019 in Zusammenhang mit einer unent- geltlichen Rechtspflege das Vorhandensein rechtlicher Schwierigkeiten verneint habe. Die Voraussetzungen in einem Zivil- bzw. Verwaltungsprozess seien nicht gleichzusetzen mit den Voraussetzungen zur Beurteilung der Frage, ob ein Straf- prozess einer beschuldigten Person Schwierigkeiten biete. 4. 4.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wah- 3 rung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich ge- boten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Per- son allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jeden- falls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen, oder wenn die Beweis- lage umstritten ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 453 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzuneh- men, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist ei- nerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Per- son zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berück- sichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 454). Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besonde- re tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuch- steller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkei- ten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Ver- fahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, 275 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1, 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle Ab- grenzungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Ver- teidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.2 und 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4), bei einer «empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Ge- 4 fängnis» (BGE 120 Ia 43 E. 3c) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil des Bundesgerichts 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Baga- telldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Fra- ge kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen An- spruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (zum Ganzen BGE 120 Ia 43 E. 2a, 128 I 225 E. 2.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Gestützt auf das soeben Erwähnte sowie mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von ei- nem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Krite- rien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die be- schuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berück- sichtigen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (vgl. zum Ganzen Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 517 vom 18. Januar 2017 E. 4 und 5). 4.2 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass Art. 132 Abs. 3 StPO eine exemplarische Aufzählung beinhaltet und die Einsetzung einer Verteidigung auch aus weiteren Gründen geboten sein kann. Insbesondere ist die Verteidigung der beschuldigten Person gestützt auf Art. 130 Bst. b StPO bei einer drohenden Lan- desverweisung notwendig. Wie jedoch im Folgenden aufgezeigt wird, liegen vorlie- gend keine Gründe vor, die eine notwendige Verteidigung begründen oder die Bei- ordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Generalstaatsanwaltschaft führen aus, dass gegen die Beschuldigte wegen eines Tatbestands ermittelt werde, der zu den Katalogtaten der obligatorischen Landesverweisung zähle (Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB). Art. 66a StGB hält das Gericht an, eine ausländische Person zwin- gend («obligatorisch») für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer im Deliktskatalog dieser Bestimmung aufge- zählten strafbaren Handlung zu einer Strafe verurteilt wird. Von der Landesverwei- sung ist nur ausnahmsweise abzusehen, wenn sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen die privaten Interessen nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Droht einer beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung, sieht Art. 130 Bst. b StPO die notwendige Verteidi- gung vor. Für die Beurteilung, ob der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht, ist nicht die abstrakte Strafdrohung massgeblich (vgl. BGE 130 Ia 43), sondern, ob die Staats- anwaltschaft während des Vorverfahrens gestützt auf die vorhandene Aktenlage 5 eine solche Sanktion als im Bereich des Möglichen liegend betrachtet. Wegen der Wirkung von Art. 131 Abs. 3 StPO muss die Staatsanwaltschaft bei der zu stellen- den Prognose vorsichtig sein, so dass in Zweifelsfällen die notwendige Verteidi- gung anzunehmen ist (SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 130 StPO). Insbesondere bei der Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts (Art. 172ter StGB) und beim leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148 Abs. 2 StGB) liegt keine Katalogtat vor. Diese mit Busse bedrohten Delikte fallen aufgrund ihrer Ausgestal- tung als Übertretung gem. Art. 105 StGB als Anlasstat einer obligatorischen, wie auch einer fakultativen Landesverweisung ausser Betracht (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 05/2016, 90; vgl. auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 69 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Kriterium für den leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3- 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013 6039 Ziff. 2.1.6; FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., 94). Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Die Grenze von CHF 300.00, die von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 172ter StGB entwickelt wurde (vgl. BGE 123 IV 113, E. 3d), wird als zu tief an- gesehen (BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in Jus- letter vom 7. August 2017, N 63; FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., 94; JENAL, Der Sozialleistungsmissbrauch [Art. 148a StGB] und die obligatorische Landesverweisung [Art. 66a Abs. 1 StGB] – ein neuer Straftatbestand schafft Probleme, in Jusletter vom 6. März 2017, N 29; SSK-Empfehlungen, S. 2; offenge- lassen: Botschaft vom 26. Juni 2013, a.a.O., 6039 Ziff. 2.1.6). Als Grenze werden CHF 3‘000.00 (SSK-Empfehlung, a.a.O., S. 2; diesen Betrag als zu tief ansehend: BERGER, a.a.O., N 63) bzw. CHF 10‘000.00-15‘000.00 (FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., 94) vorgeschlagen. Die ausbezahlten Beträge werden oft hoch sein, auch wenn am Beginn ein Delikt mit nur geringer krimineller Energie steht (vgl. JENAL, Jusletter vom 6. März 2017, a.a.O., N 28 f.). Nach JENAL können sogar Fälle, in denen bis zu CHF 30‘000.00 ausbezahlt werden, noch gering sein (JENAL, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 21 zu Art. 148a StGB). Es ist freilich nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, in diesem Beschluss ei- nen konkreten und allgemeingültigen Deliktsbetrag festzusetzen. Jedoch wird im Lichte der Ausführungen evident, dass die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin eine Landesverweisung droht, korrekt sind. Es ist in Anbetracht des Deliktsbetrags von CHF 10‘119.15 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Landesverweisung droht, weshalb kein Fall ei- ner notwendigen Verteidigung vorliegt. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mittellos im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist. 6 Mit Blick auf den Gesamtdeliktsbetrag von CHF 10‘119.15 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Strafe droht, welche die Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO erreichen wird. Dies insbesondere mit Blick auf die Richtlinien Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2016 (VBRS-Richtlinien, Stand 01.01.2019, S. 47), welche als Refe- renzsachverhalt für den Betrug bei einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorsehen. Für den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB sieht das Gesetz sodann einen ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Mit Blick auf die erläuterten Rechtsauffassungen betreffend den leichten Fall könnte beim vorliegenden De- liktsbetrag gar ein Vermögensdelikt in Betracht kommen, welches gemäss Abs. 148a Abs. 2 StGB bloss mit einer Busse bestraft werden würde. Insofern ist zumindest derzeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Strafe von mehr als 4 Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Strafeinheiten droht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat weiter zu Recht dargetan, dass keine besonde- ren Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Natur vorliegen, deren die Be- schwerdeführerin nicht gewachsen ist. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.3 hält die Kammer zunächst fest, dass der Betrugstatbestand zwar in rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufwer- fen kann, denen ein Laie von vornherein nicht gewachsen ist. Diese lassen sich aber nicht abstrakt anhand des Tatbestandes beurteilen, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Der Beschwerdeführerin wird in der Strafan- zeige/Privatklage des C.________ vom 12. September 2019 vorgeworfen, in der Zeitspanne vom Februar 2016 bis im Dezember 2016 freiwillige Leistungen Dritter auf ein nicht deklariertes Bankkonto erhalten und diese dem C.________ wissent- lich und willentlich verheimlicht zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Ja- nuar 2020 gestand die Beschwerdeführerin ein, dass sie in der vorgenannten Zeit- spanne Zahlungen Dritter entgegengenommen habe, diese jedoch nicht für sie be- stimmt gewesen seien und sie diese bloss weitergeleitet habe. Es ist also lediglich streitig, zu welchem Zweck die Beschwerdeführerin das Geld entgegengenommen hat und ob sie die Zahlungen wissentlich und willentlich sowie in Bereicherungsab- sicht dem C.________ verschwiegen hat. Der Tatvorwurf ist einfach und auch für die Beschwerdeführerin, die der deutschen Sprache mächtig ist, nachvollziehbar. Sie ist damit in der Lage, mögliche Einwände wie die bereits vorgebrachten – sie habe das Geld bloss entgegengenommen und weitergeleitet und es habe damit keine Bereicherung stattgefunden – alleine zu erheben. Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1StGB begeht, wer in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt und den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch er sich am Vermö- gen schädigt. Vorliegend sind keine schwierigen Fragen erkennbar, denen ein Laie nicht gewachsen wäre. Gelingt es der Beschwerdeführerin, einem der Tatbe- standselemente die tatsächliche Grundlage zu entziehen, liesse sich damit auch der Betrugsvorwurf nicht aufrechterhalten. Zur Erhebung solcher sachlicher Ein- wände, wie vorstehend beispielhaft aufgeführt, braucht es keine besonderen juristi- 7 schen Kenntnisse. Schwierige Rechtsfragen, die gelegentlich mit Betrugsvorwürfen verbunden sein können (insbesondere die Frage nach der Arglist [vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.5]), sind nicht vorhan- den. Zudem ist mit keinen umfangreichen Ermittlungshandlungen zu rechnen. Die Beschwerdeführerin muss zusammengefasst nicht mit einer Strafe rechnen, welche die Schwellenwerte gemäss Art.132 Abs. 3 StPO überschreitet. Es liegt mithin ein Bagatellfall vor. Überdies liegen keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten vor, denen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen ist. 4.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren. Die amtliche Entschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 30. April 2020 auf CHF 1‘229.00 bestimmt (impliziter Verzicht auf Geltendmachung eines vollen Honorars). Die gesetzliche Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Bern bleibt vorbehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1‘229.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädi- gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 8. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Schürch Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 9