5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO), soweit dies nicht bereits erfolgt ist (vgl. das Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 18. März 2020). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.