Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Ob die Erstellung eines DNA- Profils auch angeordnet werden könnte, um ein künftiges gleichgeartetes Vergehen oder Verbrechen des Beschwerdeführers aufzuklären und ob hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen würden – solche wurden von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht dargetan –, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben.