4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers (wie auch die vorgängige erkennungsdienstliche Erfassung) zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO liegen vor. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.