Die DNA-Profilerstellung dient dem Zweck, die zahlreichen am Tatort aufgefundenen DNA-Spuren (vgl. S. 5 des Entscheides des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 20 110 vom 30. Januar 2020; ein entsprechender Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern ist noch nicht aktenkundig) mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem allenfalls zuordnen zu können resp. im Sinne einer Beteiligung weiterer Personen festzustellen, dass diese ihm nicht zugeordnet werden können. Dies kann nicht mit milderen Mitteln erreicht werden. In diesem Sinne ist auch die Erforderlichkeit der DNA- Profilerstellung zu bejahen.