6 die DNA-Probenahme gerechtfertigt, zumal nicht sicher ist, dass diese später im Bedarfsfall erhältlich gemacht werden könnte (z.B. infolge einer Flucht etc.; vgl. für die Zulässigkeit der DNA-Probenahme und Analyse zudem FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7a zu Art. 255 StPO). Die DNA-Profilerstellung dient dem Zweck, die zahlreichen am Tatort aufgefundenen DNA-Spuren (vgl. S. 5 des Entscheides des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 20 110 vom 30. Januar 2020;