Es trifft zwar zu, dass anhand von einzelnen mit DNA- Spuren des Beschwerdeführers beschlagenen Produkten nicht direkt der Beweis über den vom Beschwerdeführer erzielten Umsatz aus dem Betäubungsmittelgeschäft erbracht werden kann, indes stellen die Produkte – insbesondere in ihrer Mehrzahl – ein gewichtiges Indiz hierfür dar. Die Kontakte zu den mutmasslichen Abnehmern können voraussichtlich insbesondere mit Hilfe der sichergestellten Mobiltelefone ermittelt werden. Auch insoweit ist folglich eine Eignung der DNA- Profilerstellung zu bejahen.