Mithin lassen sich mit dem Abgleich der sichergestellten DNA-Spuren mit seinem DNA-Profil Aussagen darüber machen, ob er die Indooranlagen alleine oder mit weiteren Personen betrieben hat. Hierfür bedarf es nicht des Abgleichs mit den DNA-Profilen anderer verdächtigter Personen. Eine Eignung der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstat ist bereits aus diesem Grund zu bejahen. Dabei geht es – anders als es in der Beschwerde angenommen wird – nicht nur um die konkrete Möglichkeit der Beteiligung am Hanfanbau durch den Sohn des Beschwerdeführers, sondern auch um weitere – noch nicht bekannte – Personen. Es reicht folglich nicht aus, lediglich ein DNA-Profil von C.______