Es geht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht darum nachzuweisen, dass er sich in den Räumlichkeiten befunden hat. Indem die aufgefundenen DNA-Spuren mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden können, kann festgestellt werden, ob am Tatort tatsächlich nur von ihm DNA-Spuren auffindbar sind oder ob sich doch noch weitere Personen in den vom übrigen Betrieb abgegrenzten Räumlichkeiten befunden haben. Mithin lassen sich mit dem Abgleich der sichergestellten DNA-Spuren mit seinem DNA-Profil Aussagen darüber machen, ob er die Indooranlagen alleine oder mit weiteren Personen betrieben hat.