5 dass der Beschwerdeführer die Indooranlagen – entgegen seiner Aussage – nicht alleine betrieben hat (insbesondere aufgrund seiner längeren Ferienabwesenheiten, dem fehlenden Knowhow und den sichergestellten Handschuhen diverser Grössen [vgl. dazu die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 28. Januar 2020 Z. 183 f.]; vgl. auch Z. 199 des Protokolls der Hafteröffnung von C.___