Es ist indes unklar, in welchem Umfang er diese Anlagen selber betreut hat bzw. welche weiteren Personen ihm beim Betrieb geholfen haben. Zu dieser Frage kann ein DNA-Abgleich wichtige Anhaltspunkte liefern, da auch DNA-Spuren in den Indooranlagen sichergestellt worden sein dürften, bei denen sich keine Übereinstimmung mit dem Profil des Beschwerdeführers ergeben. Eine solche Erkenntnis wäre – wie es von der Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise dargetan würde – für das vorliegende Strafverfahren von zentraler Bedeutung, wird doch aktuell davon ausgegangen,