O., N. 9 und 13 zu Art. 139 StPO; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 519 vom 19. Februar 2019 E. 6.2.1). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, ist die Darstellung des Beschwerdeführers verkürzt, wenn er geltend macht, die Anlasstat habe weitestgehend aufgeklärt werden können. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, eine oder zwei Hanfindooranlagen betrieben zu haben. Es ist indes unklar, in welchem Umfang er diese Anlagen selber betreut hat bzw. welche weiteren Personen ihm beim Betrieb geholfen haben.