Vom Beschwerdeführer wird insoweit indes ebenfalls zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat grundsätzlich die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Eignung und Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein DNA-Profil darf zur Aufklärung der Anlasstat nur erstellt werden, wenn es für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte.