Der hinreichende Tatverdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er ist grundsätzlich geständig, eine Indooranlage mit insgesamt sechs Durchläufen à je 4 kg betrieben zu haben. Strittig ist zurzeit die Frage der Gewerbsmässigkeit resp. des erzielten Umsatzes. Vom Beschwerdeführer wird insoweit indes ebenfalls zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat grundsätzlich die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers rechtfertigen.