4 4.3 Gegen den Beschwerdeführer wird wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) ermittelt, was eine Anlasstat nach Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt. Der Beschwerdeführer soll in den Geschäftsräumlichkeiten seiner Einzelunternehmung eine oder zwei Indooranlagen mit jeweils pro Durchlauf insgesamt 450 Hanfpflanzen betrieben haben. Der hinreichende Tatverdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.