Des Weiteren erscheine es als utopisch, anhand einzelner mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers beschlagener Produkte eine massgebende Aussage über den durch den Beschwerdeführer erzielten Umsatz aus dem Betäubungsmittelgeschäft zu machen. Sollte es tatsächlich zu einem Widerruf der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen kommen, könnte zu diesem Zeitpunkt eine DNA-Profilerstellung verfügt werden.