3 den DNA-Profilen von weiteren beschuldigten resp. verdächtigen Personen abgeglichen werden und nicht mit dem DNA-Profil einer Person, deren Anwesenheit bereits habe bewiesen werden können. Des Weiteren erscheine es als utopisch, anhand einzelner mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers beschlagener Produkte eine massgebende Aussage über den durch den Beschwerdeführer erzielten Umsatz aus dem Betäubungsmittelgeschäft zu machen.