Zu dieser Frage könne ein DNA-Abgleich wichtige Anhaltspunkte liefern. Ausserdem sei der erzielte Umsatz aus dem Betäubungsmittelgeschäft strittig. Es sei davon auszugehen, dass bei den (heute noch unbekannten) Abnehmern der Drogen – in anderen Strafverfahren – Produkte mit DNA-Spuren sichergestellt worden seien, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen und diesem so zugeordnet werden könnten. Das DNA-Profil müsste schliesslich selbst dann erstellt werden, wenn sein Beweiswert für das Verfahren fraglich wäre. So sei denkbar, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen widerrufen könnte.