Die Generalstaatsanwaltschaft hält zusammengefasst fest, die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat würden die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen. Die Darstellung des Beschwerdeführers sei verkürzt, wenn er geltend mache, dass die Anlasstat weitestgehend habe aufgeklärt werden können. Es sei unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die beiden Indooranlagen selber betreut habe bzw. welche weiteren Personen ihm beim Betrieb geholfen hätten. Zu dieser Frage könne ein DNA-Abgleich wichtige Anhaltspunkte liefern.