Die Staatsanwaltschaft habe zudem keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte angeführt, wonach er in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Die DNA-Analyse könne folglich auch nicht damit begründet werden, diese sei gerechtfertigt, um mögliche zukünftige Vergehen oder Verbrechen des Beschwerdeführers aufzuklären. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zusammengefasst fest, die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat würden die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen.