Die Anlasstat habe weitestgehend aufgeklärt werden können. Ausserdem sei er seit über 20 Jahren in den fraglichen Räumlichkeiten eingemietet und es sei offensichtlich, dass sich dort seine DNA-Spuren feststellen lassen würden. Durch die Erstellung eines DNA- Profils seines Sohnes sei es möglich, dessen allfällige Beteiligung festzustellen. Die Erstellung eines DNA-Profils beim Beschwerdeführer sei dazu nicht nötig, weshalb sie sich als untauglich erweise. Die Staatsanwaltschaft habe zudem keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte angeführt, wonach er in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.