Damit rechtfertige sich die verfügte Massnahme nicht nur, um die gegenwärtig untersuchten Delikte aufzuklären, sondern auch mögliche zukünftige Vergehen oder Verbrechen des Beschwerdeführers. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. Er bringt im Wesentlichen vor, die DNA-Analyse sei für die Aufklärung des ihm vorgeworfenen Delikts nicht erforderlich. Er sei geständig und habe sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kooperativ verhalten. Die Anlasstat habe weitestgehend aufgeklärt werden können.