2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angeordnete DNA-Profilerstellung damit, dass dem Beschwerdeführer eine gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in Zukunft wieder gleichartige Vergehen oder Verbrechen begehen werde. Damit rechtfertige sich die verfügte Massnahme nicht nur, um die gegenwärtig untersuchten Delikte aufzuklären, sondern auch mögliche zukünftige Vergehen oder Verbrechen des Beschwerdeführers.