Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 18. März 2020 ersuchte die amtliche Verteidigerin unter Verweis auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020 betreffend Sistierung der amtlichen Verteidigung (Verteidigerwechsel) um Mitteilung, ob sie im hängigen Beschwerdeverfahren nach wie vor als amtliche Verteidigerin eingesetzt sei. Dies wurde mit Verfügung vom 20. März 2020 begründet bestätigt. Mit Replik vom 9. April 2020 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.