Mit Eröffnung des Beschwerdeverfahrens am 14. Februar 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde verfügt, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.