Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 59 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2020 Besetzung Oberrichterin J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Schnell Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. Januar 2020 (BM 19 52760) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) und dessen Sohn C.________ wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Am 27. Januar 2020 ordnete die Kan- tonspolizei Bern die erkennungsdienstliche Erfassung (mit WSA) des Beschwerde- führers an. Diese erfolgte am 28. Januar 2020. Am 31. Januar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, es sei vom Beschwerdeführer ein DNA-Profil zu erstellen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2020 Beschwerde. Er stell- te folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 31. Januar 2020 der Beschwerdegegnerin betreffend DNA-Profil sei aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die bereits entnommene DNA-Probe sowie die Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers aus den Akten zu entfernen und zu vernichten sowie ein allfällig erstelltes DNA-Profil des Beschwerdeführers un- verzüglich zu löschen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Eröffnung des Beschwerdeverfahrens am 14. Februar 2020 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde verfügt, dass die amtli- che Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Be- schwerdeführer am 26. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 18. März 2020 ersuchte die amtliche Verteidigerin unter Verweis auf die Ver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020 betreffend Sistierung der amtlichen Verteidigung (Verteidigerwechsel) um Mitteilung, ob sie im hängigen Be- schwerdeverfahren nach wie vor als amtliche Verteidigerin eingesetzt sei. Dies wurde mit Verfügung vom 20. März 2020 begründet bestätigt. Mit Replik vom 9. April 2020 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den be- reits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange- fochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angeordnete DNA-Profilerstellung damit, dass dem Beschwerdeführer eine gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werde. Es könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass er auch in Zukunft wieder gleichartige Vergehen oder Verbrechen bege- hen werde. Damit rechtfertige sich die verfügte Massnahme nicht nur, um die ge- genwärtig untersuchten Delikte aufzuklären, sondern auch mögliche zukünftige Vergehen oder Verbrechen des Beschwerdeführers. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfü- gung. Er bringt im Wesentlichen vor, die DNA-Analyse sei für die Aufklärung des ihm vorgeworfenen Delikts nicht erforderlich. Er sei geständig und habe sich ge- genüber den Strafverfolgungsbehörden kooperativ verhalten. Die Anlasstat habe weitestgehend aufgeklärt werden können. Ausserdem sei er seit über 20 Jahren in den fraglichen Räumlichkeiten eingemietet und es sei offensichtlich, dass sich dort seine DNA-Spuren feststellen lassen würden. Durch die Erstellung eines DNA- Profils seines Sohnes sei es möglich, dessen allfällige Beteiligung festzustellen. Die Erstellung eines DNA-Profils beim Beschwerdeführer sei dazu nicht nötig, wes- halb sie sich als untauglich erweise. Die Staatsanwaltschaft habe zudem keine er- heblichen und konkreten Anhaltspunkte angeführt, wonach er in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Die DNA-Analyse könne folglich auch nicht damit begründet werden, diese sei gerechtfertigt, um mögliche zukünftige Vergehen oder Verbrechen des Beschwerdeführers aufzuklären. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zusammengefasst fest, die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat würden die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen. Die Darstellung des Beschwerdefüh- rers sei verkürzt, wenn er geltend mache, dass die Anlasstat weitestgehend habe aufgeklärt werden können. Es sei unklar, in welchem Umfang der Beschwerdefüh- rer die beiden Indooranlagen selber betreut habe bzw. welche weiteren Personen ihm beim Betrieb geholfen hätten. Zu dieser Frage könne ein DNA-Abgleich wichti- ge Anhaltspunkte liefern. Ausserdem sei der erzielte Umsatz aus dem Betäu- bungsmittelgeschäft strittig. Es sei davon auszugehen, dass bei den (heute noch unbekannten) Abnehmern der Drogen – in anderen Strafverfahren – Produkte mit DNA-Spuren sichergestellt worden seien, welche mit dem DNA-Profil des Be- schwerdeführers abgeglichen und diesem so zugeordnet werden könnten. Das DNA-Profil müsste schliesslich selbst dann erstellt werden, wenn sein Beweiswert für das Verfahren fraglich wäre. So sei denkbar, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen widerrufen könnte. Ob die DNA-Profilerstellung auch angeordnet werden könne, um ein künftiges gleichgeartetes Vergehen oder Verbrechen des Be- schwerdeführers aufzuklären und ob hierfür entsprechende konkrete Anhaltspunkte vorliegen würden, könne offen bleiben. 3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Eignung und Erforderlichkeit der DNA-Profilerstellung zur Aufdeckung weiterer Beteiligter sei zu verneinen. Könnten die am Tatort aufgefundenen DNA-Spuren dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, liessen sich keine weiteren Schlüsse auf andere beteiligte Personen ma- chen. Damit dies möglich wäre, müssten die dort aufgefundenen DNA-Spuren mit 3 den DNA-Profilen von weiteren beschuldigten resp. verdächtigen Personen abge- glichen werden und nicht mit dem DNA-Profil einer Person, deren Anwesenheit be- reits habe bewiesen werden können. Des Weiteren erscheine es als utopisch, an- hand einzelner mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers beschlagener Produkte eine massgebende Aussage über den durch den Beschwerdeführer erzielten Um- satz aus dem Betäubungsmittelgeschäft zu machen. Sollte es tatsächlich zu einem Widerruf der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen kommen, könnte zu diesem Zeitpunkt eine DNA-Profilerstellung verfügt werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen ver- dächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Eine Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils kann einerseits an- geordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwen- det werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profi- lerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezem- ber 2018 E. 2.2; 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis). 4.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, Entnahme einer DNA-Probe, DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (BGE 145 IV 263 E. 3.3; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2). Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Okto- ber 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen In- teresse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangs- massnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (Bst. d). 4 4.3 Gegen den Beschwerdeführer wird wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) ermittelt, was eine An- lasstat nach Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt. Der Beschwerdeführer soll in den Ge- schäftsräumlichkeiten seiner Einzelunternehmung eine oder zwei Indooranlagen mit jeweils pro Durchlauf insgesamt 450 Hanfpflanzen betrieben haben. Der hinrei- chende Tatverdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er ist grundsätzlich geständig, eine In- dooranlage mit insgesamt sechs Durchläufen à je 4 kg betrieben zu haben. Strittig ist zurzeit die Frage der Gewerbsmässigkeit resp. des erzielten Umsatzes. Vom Beschwerdeführer wird insoweit indes ebenfalls zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Auf- klärung dieser Tat grundsätzlich die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Ein- griff in die Grundrechte des Beschwerdeführers rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Eignung und Erforderlichkeit der Erstellung ei- nes DNA-Profils. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein DNA-Profil darf zur Auf- klärung der Anlasstat nur erstellt werden, wenn es für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies ist zu bejahen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass es als Beweis – für die Be- oder Entlastung des Beschwerdeführers – von Bedeutung sein könnte. Ob ein Beweismittel geeignet ist, die untersuchte Tat auf- zuklären, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Es ist nicht nur zulässig, sondern eine Pflicht der Strafverfolgungs- behörde, sämtliche sachdienlichen Beweismittel zu erheben. Im Strafrecht gilt der Grundsatz «in dubio pro reo», weshalb an das Beweismass hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 9 StPO). Eingeschränkt wird der Untersu- chungsgrundsatz durch Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach (u.a.) über bereits erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt wird. Die Untauglichkeit eines Beweismittels, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist aber erst und nur dann anzunehmen, wenn das Beweismittel per se ungeeignet ist, den vorgesehenen Beweis zu erbrin- gen. Ist der Beweiswert fraglich oder zweifelhaft, ist der Beweis zu erheben und sein Beweiswert im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilten (vgl. WOHLERS, a.a.O., N. 9 und 13 zu Art. 139 StPO; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 18 519 vom 19. Februar 2019 E. 6.2.1). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, ist die Darstel- lung des Beschwerdeführers verkürzt, wenn er geltend macht, die Anlasstat habe weitestgehend aufgeklärt werden können. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, eine oder zwei Hanfindooranlagen betrieben zu haben. Es ist indes unklar, in welchem Umfang er diese Anlagen selber betreut hat bzw. welche weiteren Perso- nen ihm beim Betrieb geholfen haben. Zu dieser Frage kann ein DNA-Abgleich wichtige Anhaltspunkte liefern, da auch DNA-Spuren in den Indooranlagen sicher- gestellt worden sein dürften, bei denen sich keine Übereinstimmung mit dem Profil des Beschwerdeführers ergeben. Eine solche Erkenntnis wäre – wie es von der Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise dargetan würde – für das vorliegende Strafverfahren von zentraler Bedeutung, wird doch aktuell davon ausgegangen, 5 dass der Beschwerdeführer die Indooranlagen – entgegen seiner Aussage – nicht alleine betrieben hat (insbesondere aufgrund seiner längeren Ferienabwesenhei- ten, dem fehlenden Knowhow und den sichergestellten Handschuhen diverser Grössen [vgl. dazu die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröff- nung vom 28. Januar 2020 Z. 183 f.]; vgl. auch Z. 199 des Protokolls der Hafteröff- nung von C.________ vom 28. Januar 2018, welcher auf Vorhalt, dass sein Vater sehr schlecht über den Betrieb einer Indooranlage Bescheid wisse, aussagte, dass dieser wahrscheinlich Hilfe dabei gehabt habe, aber nicht von ihm; vgl. ferner Z. 350 f. der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2020, wonach er auf die Frage, ob er aktuell jemanden in Schutz nehme, keine Aussagen machen wollte). Es geht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht darum nachzuweisen, dass er sich in den Räumlichkeiten befunden hat. Indem die aufge- fundenen DNA-Spuren mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden können, kann festgestellt werden, ob am Tatort tatsächlich nur von ihm DNA-Spuren auffindbar sind oder ob sich doch noch weitere Personen in den vom übrigen Betrieb abgegrenzten Räumlichkeiten befunden haben. Mithin lassen sich mit dem Abgleich der sichergestellten DNA-Spuren mit seinem DNA-Profil Aussa- gen darüber machen, ob er die Indooranlagen alleine oder mit weiteren Personen betrieben hat. Hierfür bedarf es nicht des Abgleichs mit den DNA-Profilen anderer verdächtigter Personen. Eine Eignung der Erstellung eines DNA-Profils zur Auf- klärung der Anlasstat ist bereits aus diesem Grund zu bejahen. Dabei geht es – anders als es in der Beschwerde angenommen wird – nicht nur um die konkrete Möglichkeit der Beteiligung am Hanfanbau durch den Sohn des Beschwerdefüh- rers, sondern auch um weitere – noch nicht bekannte – Personen. Es reicht folglich nicht aus, lediglich ein DNA-Profil von C.________ zu erstellen. Des Weiteren ist – wie bereits erwähnt – auch der erzielte Umsatz aus dem Betäu- bungsmittelgeschäft strittig. Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer in erhebli- chem Umfang Marihuana produziert hat. Es erfolgten seit der Inbetriebnahme der Indooranlagen nachweislich zahlreiche Durchläufe mit je mehreren Kilogrammen Marihuana, die geerntet werden konnten. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist da- von auszugehen, dass bei den (heute noch unbekannten) Abnehmern der Drogen – in anderen Strafverfahren – Produkte mit DNA-Spuren sichergestellt worden sind, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen und diesem so zugeordnet werden können. Es trifft zwar zu, dass anhand von einzelnen mit DNA- Spuren des Beschwerdeführers beschlagenen Produkten nicht direkt der Beweis über den vom Beschwerdeführer erzielten Umsatz aus dem Betäubungsmittelge- schäft erbracht werden kann, indes stellen die Produkte – insbesondere in ihrer Mehrzahl – ein gewichtiges Indiz hierfür dar. Die Kontakte zu den mutmasslichen Abnehmern können voraussichtlich insbesondere mit Hilfe der sichergestellten Mo- biltelefone ermittelt werden. Auch insoweit ist folglich eine Eignung der DNA- Profilerstellung zu bejahen. Ob die Erstellung eines DNA-Profils erst angezeigt wäre, wenn der Beschwerde- führer sein Geständnis zurückzieht, kann angesichts dessen, dass die DNA- Profilerstellung – wie vor stehend dargetan wurde – auch zur Aufklärung von Sach- verhaltselementen geeignet ist, welche strittig sind und betreffend welcher kein Ge- ständnis vorliegt, offen bleiben. Jedenfalls war unter diesem Gesichtspunkt auch 6 die DNA-Probenahme gerechtfertigt, zumal nicht sicher ist, dass diese später im Bedarfsfall erhältlich gemacht werden könnte (z.B. infolge einer Flucht etc.; vgl. für die Zulässigkeit der DNA-Probenahme und Analyse zudem FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7a zu Art. 255 StPO). Die DNA-Profilerstellung dient dem Zweck, die zahlreichen am Tatort aufgefunde- nen DNA-Spuren (vgl. S. 5 des Entscheides des Kantonalen Zwangsmassnah- mengerichts KZM 20 110 vom 30. Januar 2020; ein entsprechender Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern ist noch nicht aktenkundig) mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem allenfalls zuordnen zu können resp. im Sinne einer Beteiligung weiterer Personen festzustellen, dass diese ihm nicht zugeordnet werden können. Dies kann nicht mit milderen Mitteln er- reicht werden. In diesem Sinne ist auch die Erforderlichkeit der DNA- Profilerstellung zu bejahen. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdefüh- rers (wie auch die vorgängige erkennungsdienstliche Erfassung) zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO liegen vor. Die Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Ob die Erstellung eines DNA- Profils auch angeordnet werden könnte, um ein künftiges gleichgeartetes Vergehen oder Verbrechen des Beschwerdeführers aufzuklären und ob hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen würden – solche wurden von der Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung nicht dargetan –, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, sind dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschä- digung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid fest- zusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO), soweit dies nicht bereits erfolgt ist (vgl. das Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 18. März 2020). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Urtenen-Schönbühl, E.________, Zentrums- platz 9, 3322 Urtenen-Schönbühl - Rechtsanwalt F.________ Bern, 16. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8