___ (Bank) herausverlangt. Darüber hinaus wurden Informationen und Belege dazu ediert, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 29. September 2020 und dem 1. Oktober 2020 bei der H.________(Bank) Bargeld gewechselt hat. Die Staatsanwaltschaft ist demnach dabei, die Herkunft der Gelder – insbesondere auch auf Grundlage der neuen Angaben der Beschwerdeführerin – abzuklären. Zumindest bis zum Abschluss dieser Ermittlungen über die Herkunft der Gelder und die Plausibilität der Angaben der Beschwerdeführerin ist die Beschlagnahme der Gelder aus strafprozessualer Sicht gerechtfertigt.