Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme am 30. September 2020 an, das Geld während Jahren gespart zu haben (Z. 118 ff.), nannte jedoch keinen spezifischen Grund, weshalb sie einen solch hohen Betrag zu Hause aufbewahre (Z. 123). Schliesslich gab sie in ihrer Einvernahme an, vom 10. bis 18. Oktober 2020 in die Türkei fliegen zu wollen, um einen Schönheitseingriff machen lassen (Z. 136 f.). Die Staatsanwaltschaft hat mit aktenkundiger Editionsverfügung vom 20. Januar 2021 die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2020 bei der H.________ (Bank) herausverlangt.