Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Geld für eine geplante Schönheitsoperation in der F.________ (Land) angespart, konnten nicht verifiziert werden. Anlässlich der polizeilichen Intervention vom 30. September 2020 überliess die Beschwerdeführerin der Kantonspolizei Bern Bargeld in der Höhe von CHF 5’000.00 und EUR 1’130.00 (vgl. EV Beschwerdeführerin vom 30. September 2020 Z. 118 ff.). Mit Durchsuchungsbefehl vom 1. Oktober 2020 wurde zusätzlich eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin angeordnet.