durch den Strafrichter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der (definitiven) Einziehung durch das zuständige Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen; eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1B 193/2014 vom 2. September 2014 E. 2.1; BGE 139 IV 250 E. 2.1). Beschlagnahmt werden können Vermögenswerte, die pri-