253 StPO), respektive die Einziehung zumindest «wahrscheinlich» ist (BGE 116 lb 96 E. 3.a.). Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme lässt sich oftmals noch nicht zuverlässig sagen, ob die Vermögenswerte letztlich an den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind. Da für beide Beschlagnahmeformen dieselben Voraussetzungen gelten, kann dies im Beschlagnahmebefehl auch offenbleiben (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO).