Bei einer Beschlagnahme geht es darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Einziehung vereiteln kann. Dabei reicht es, dass ein «Verdacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat besteht (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 253 StPO), respektive die Einziehung zumindest «wahrscheinlich» ist (BGE 116 lb 96 E. 3.a.).