70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder – im Fall der Einziehung – dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Im vorliegenden Untersuchungsstadium handelt es sich bei den verfügten Beschlagnahmungen um vorläufige Massnahmen. Bei einer Beschlagnahme geht es darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Einziehung vereiteln kann.