5. 5.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Deckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben sind (Restitution) oder einzuziehen sind. Die Restitution wie die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;