2 (Land), Whatsapp-Korrespondenz mit einem «G.________» und Lohnausweise der Monate Juni bis September 2020). 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, nach dem Stand der Ermittlungen könne angesichts des in Frage stehenden Delikts nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Bargeldbetrag um Deliktsgut handle.