3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der beschlagnahmten Geldsumme um die Ersparnisse der Beschwerdeführerin handle. Das fragliche Geld sei nicht gestohlen, sondern für eine Schönheitsoperation in der F.________ (Land) angespart worden, welche vor dem angeblichen Diebstahl geplant und gebucht worden sei. Die Beschwerdeführerin reicht verschiedene Dokumente ein, welche ihre Version der Herkunft des Geldes bestätigen sollen (Mitteilung vom 19. September 2020 über die Änderung eines Fluges in die F.________