sichergestellt (siehe Dokument «Sicherstellungen» vom 1. Oktober 2020). Damit ist die Beschwerdeführerin als Besitzerin des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 8’001.00 nur in dieser Höhe durch die Beschlagnahmeverfügung beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit nur teilweise einzutreten.