BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2020 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Bei Durchsicht der Verfahrensakten fällt derweil auf, dass nicht die gesamten CHF 8’541.00 bei der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. CHF 540.00 des Gesamtbetrages wurden beim Beschuldigten E.________ sichergestellt (siehe Dokument «Sicherstellungen» vom 1. Oktober 2020).