Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 568 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 21. Dezember 2020 (BJS 20 21325) Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und zwei weitere Mitbe- schuldigte läuft ein Strafverfahren wegen Diebstahls. Ihnen wird vorgeworfen, am Abend des 29. Septembers 2020 einen Betrag von EUR 9’000.00 in bar aus dem Rucksack des Geschädigten C.________ gestohlen zu haben. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen zuvor sichergestellten Barbe- trag von EUR 1’430.00. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft zusätzlich weiteres sichergestelltes Bargeld in der Höhe von CHF 8’541.00. Gegen diese zweite Beschlagnahmeverfügung reichte D.________ für die Beschwerdeführerin ein undatiertes Schreiben mit dem Betreff «Recours» beim Obergericht des Kantons Bern ein. Aufgrund der anschliessenden verfahrens- leitenden Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Dezember 2020 erhob Fürsprecher B.________ im Namen seiner Mandantin am 5. Januar 2021 Beschwerde und beantragte was folgt: Beschlagnahme von CHF 8'541.00 gemäss Verfügung vom 21.12.2020 wird angefochten. Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2021 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2020 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Bei Durchsicht der Verfah- rensakten fällt derweil auf, dass nicht die gesamten CHF 8’541.00 bei der Be- schwerdeführerin sichergestellt wurden. CHF 540.00 des Gesamtbetrages wurden beim Beschuldigten E.________ sichergestellt (siehe Dokument «Sicherstellun- gen» vom 1. Oktober 2020). Damit ist die Beschwerdeführerin als Besitzerin des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 8’001.00 nur in dieser Höhe durch die Be- schlagnahmeverfügung beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Be- schwerde ist somit nur teilweise einzutreten. 3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der be- schlagnahmten Geldsumme um die Ersparnisse der Beschwerdeführerin handle. Das fragliche Geld sei nicht gestohlen, sondern für eine Schönheitsoperation in der F.________ (Land) angespart worden, welche vor dem angeblichen Diebstahl ge- plant und gebucht worden sei. Die Beschwerdeführerin reicht verschiedene Doku- mente ein, welche ihre Version der Herkunft des Geldes bestätigen sollen (Mittei- lung vom 19. September 2020 über die Änderung eines Fluges in die F.________ 2 (Land), Whatsapp-Korrespondenz mit einem «G.________» und Lohnausweise der Monate Juni bis September 2020). 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, nach dem Stand der Ermittlungen könne angesichts des in Frage stehenden Delikts nicht ausgeschlos- sen werden, dass es sich beim Bargeldbetrag um Deliktsgut handle. 5. 5.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer be- schuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Ge- genstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (De- ckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben sind (Restitution) oder einzuziehen sind. Die Restitution wie die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) setzen vor- aus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder – im Fall der Einziehung – dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen. Im vorliegenden Untersuchungsstadium handelt es sich bei den verfügten Be- schlagnahmungen um vorläufige Massnahmen. Bei einer Beschlagnahme geht es darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere allfällige Disposition des ur- teilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfü- gungsberechtigte eine Einziehung vereiteln kann. Dabei reicht es, dass ein «Ver- dacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat besteht (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 253 StPO), respektive die Einziehung zumindest «wahrscheinlich» ist (BGE 116 lb 96 E. 3.a.). Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme lässt sich oftmals noch nicht zuverläs- sig sagen, ob die Vermögenswerte letztlich an den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind. Da für beide Beschlagnahmeformen dieselben Vorausset- zungen gelten, kann dies im Beschlagnahmebefehl auch offenbleiben (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO). Nach der Praxis des Bundesge- richts ist die Fortdauer einer Beschlagnahme dann mit der Eigentumsgarantie ver- einbar, wenn eine «strafrechtliche Einziehung bzw. die Zusprechung einer staatli- chen Ersatzforderung oder eine richterliche Verwertung des Beschlagnahmesub- strats zu Kostendeckungszwecken [...] im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausge- schlossen [erscheint]» (Urteil des BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6). Eine Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offen- sichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konser- vative) prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Be- schlagnahme – anders als bei der (definitiven) Einziehung durch das zuständige Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen; eine Be- schlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1B 193/2014 vom 2. September 2014 E. 2.1; BGE 139 IV 250 E. 2.1). Beschlagnahmt werden können Vermögenswerte, die pri- 3 ma facie einer Einziehung unterliegen. Der Beschlagnahmegrund ist im Untersu- chungsstadium lediglich glaubhaft zu machen (statt vieler Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 17 166 vom 13. Juni 2017 E. 5.1). 5.2 Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen kann angesichts des in Frage stehen- den Delikts klar nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeldbetrags um Deliktsgut bzw. um ein Surrogat davon handelt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Geld für eine geplante Schönheitsoperation in der F.________ (Land) angespart, konnten nicht verifiziert werden. Anlässlich der polizeilichen Intervention vom 30. September 2020 überliess die Beschwerde- führerin der Kantonspolizei Bern Bargeld in der Höhe von CHF 5’000.00 und EUR 1’130.00 (vgl. EV Beschwerdeführerin vom 30. September 2020 Z. 118 ff.). Mit Durchsuchungsbefehl vom 1. Oktober 2020 wurde zusätzlich eine Hausdurchsu- chung in der Wohnung der Beschwerdeführerin angeordnet. Dabei wurden im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin CHF 2’110.00 in einer Jacke, CHF 800.00 in einer Kommode und CHF 91.00 auf einer Kommode gefunden und sichergestellt. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme am 30. September 2020 an, das Geld während Jahren gespart zu haben (Z. 118 ff.), nannte jedoch keinen spezifischen Grund, weshalb sie einen solch hohen Betrag zu Hause aufbewahre (Z. 123). Schliesslich gab sie in ihrer Einvernahme an, vom 10. bis 18. Oktober 2020 in die Türkei fliegen zu wollen, um einen Schönheitseingriff machen lassen (Z. 136 f.). Die Staatsanwaltschaft hat mit aktenkundiger Editionsverfügung vom 20. Januar 2021 die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2020 bei der H.________ (Bank) herausverlangt. Darüber hinaus wurden Informationen und Belege dazu ediert, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 29. September 2020 und dem 1. Oktober 2020 bei der H.________(Bank) Bargeld gewechselt hat. Die Staatsanwaltschaft ist demnach dabei, die Herkunft der Gelder – insbesondere auch auf Grundlage der neuen An- gaben der Beschwerdeführerin – abzuklären. Zumindest bis zum Abschluss dieser Ermittlungen über die Herkunft der Gelder und die Plausibilität der Angaben der Beschwerdeführerin ist die Beschlagnahme der Gelder aus strafprozessualer Sicht gerechtfertigt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Beim diesen Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 23. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5