2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3’000.00, trägt vorderhand der Kanton Bern. Über eine allfällige Rückforderung gegenüber dem Bund betreffend die auf die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 entfallenen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00, wird der Kanton Bern in einem administrativen Verfahren zu bestimmen haben. 4. Über die Entschädigungen der Beschuldigten 1-6 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss befunden.