429 Abs. 1 Bst. a StPO). Vor Beurteilung der Entschädigungsfrage ist der Beschwerdeführerin 2 von Gesetzes wegen explizit Gelegenheit einzuräumen, sich zum Entschädigungspunkt zu äussern (Art. 101 Abs. 2 VStrR). Damit das Verfahren in der Hauptsache nicht unnötig verzögert wird, wird über den Entschädigungspunkt in einem separaten Beschluss befunden. Diesbezügliche Verfügungen erfolgen im Nachgang an diesen Beschluss. 27 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.