26 demzufolge vorderhand im vollen Umfang vom Kanton Bern zu tragen. Aus Gründen der Transparenz ist der Verweis auf das administrative Verfahren betreffend Rückforderung im Dispositiv festzuhalten. 7.2 Aufgrund ihres Obsiegens haben die Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 101 VStrR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst.