7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Unterliegen, wie vorliegend, die untersuchungsführende Bundesbehörde und die kantonale Staatsanwaltschaft, trägt der Bund bzw. der Kanton die Kosten und nicht die betreffende Behörde (SCHMID/JOSITSCH, StPO a.a.O., N. 3 zu Art. 428 StPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 3'000.00 bestimmt (Art. 28 des Verfahrenskostendekrets [VKD;