Für die Beurteilung der hier interessierenden Prozessvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (die Frage nach dem Vorliegen eines anfechtbaren Entscheids) ist die formelle Rüge der Beschwerdeführerin 2, wonach das Wirtschaftsstrafgericht das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es ihr vor Entscheidfällung nicht nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe, nicht von Relevanz. Gründe, weshalb die Gehörsverletzung unabhängig eines tauglichen Anfechtungsobjekts im Beschwerdeverfahren BK 20 565 geprüft werden müsste, sind weder erkennbar noch werden solche geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts