6. Die Beschwerden erweisen sich als unzulässig, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Für die Beurteilung der hier interessierenden Prozessvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (die Frage nach dem Vorliegen eines anfechtbaren Entscheids) ist die formelle Rüge der Beschwerdeführerin 2, wonach das Wirtschaftsstrafgericht das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es ihr vor Entscheidfällung nicht nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe, nicht von Relevanz.