Ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Rechtsfrage, welche zwar unbestrittenermassen für die Beschwerdeführerin 2 von grosser Bedeutung ist, jedoch auch noch zu einem späteren Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung zugeführt werden kann. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist somit gestützt auf Art. 393 Abs. 1 Bst. b. 2. Satzteil StPO nicht einzutreten.