Tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 140 V 282 E. 4.2.2 mit Hinweisen; gleiches gilt hinsichtlich einer Verfahrensüberlastung: BGE 143 IV 175 E. 2.4 und Urteile des Bundesgerichts 1B_577/2011 E. 2 und 1B_240/2011 E. 1.3). Ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Rechtsfrage, welche zwar unbestrittenermassen für die Beschwerdeführerin 2 von grosser Bedeutung ist, jedoch auch noch zu einem späteren Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung zugeführt werden kann.