25 Und schliesslich vermag auch die Tatsache, dass allenfalls Ermittlungsergebnisse aus zwei Untersuchungen in die Entscheidfindung einfliessen müssten, keinen rechtserheblichen Nachteil zu bewirken. 5.3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass auch die Beschwerdeführerin 2 durch den angefochtenen Beschluss keine nicht wieder gutzumachende Nachteile erleidet. Tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 140 V 282 E. 4.2.2 mit Hinweisen;