in BGE 142 IV 70). Zum anderen ist die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung der Rückweisung des Verfahrens mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit inhärent, fallen doch der Staatsanwaltschaft – resp. hier der Beschwerdeführerin 2 – durch die Rückübertragung der Rechtshängigkeit die ihr vor der Anklageerhebung zustehenden Befugnisse wieder zu (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 329 StPO; SCHMID, a.a.O., N. 1285). Abgesehen davon muss vorliegend die Gefahr der Verfahrenseinstellung derzeit als lediglich theoretischer Natur bezeichnet werden.