gericht unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2017 vom 2. Oktober 2017). Dass die Beschwerdeführerin 2 das Thema der Verfahrensdelegation nicht mehr überprüfen lassen kann, wenn sie das Verfahren einstellt, trifft zwar zu, ist jedoch ebenfalls nicht von Relevanz. Zum einen ist auch insoweit das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 nicht einschlägig, ging es dort doch darum, dass es der Strafverfolgungsbehörde im Fall des Erlasses eines Strafbefehls verwehrt gewesen wäre, die sie betreffende Grundsatzfrage einer Beurteilung durch das Bundesgericht zuzuführen (dort E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 142 IV 70).